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Abo-Falle - Auch deutlicher Preishinweis kann als überraschende Klausel unwirksam sein
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.2011, Az. 29 C 2583/10 (85)
Auch wenn der Preishinweis auf einer Internetseite hinreichend deutlich erkennbar ist, kann nach einer
Entscheidung des AG Frankfurt a.M. aus den Umständen des Vertragsschlusses folgen, dass dieser
Preishinweis keine Kostenpflichtigkeit auslöst: Wer eine Webseite in der Erwartung besucht, dort
kostenlose Software herunterladen zu können, wie diese vielerorts im Internet angeboten werde, muss
i.d.R nicht damit rechnen, dass ausgerechnet hier das Angebot nicht kostenlos wäre.
Urteil im Wortlaut
Betreiber einer Abofalle muss dem Opfer Anwaltskosten erstatten
AG Mainz, Urteil vom 03.03.2011, Az. 89 C 284/10
Nach einem Urteil des AG Mainz muß ein Abofallenbetreiber dem Opfer die zur Abwehr der Forderung
erforderlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.
Urteil im Wortlaut
Anwalt eines Abofallen-Betreibers muss dem Opfer Anwaltskosten ersetzen
AG Osnabrück, Urteil vom 19.10.2010, Az. 66 C 83/10
Das AG Osnabrück hat den Anwalt eines Abofallen-Betreibers dazu verurteilt, dem Opfer dessen
Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Damit steigen die Chancen des Opfers, seine Anwaltskosten
erstattet zu bekommen, da Abofallen-Betreiber oft nicht greifbar sind.
Urteil im Wortlaut
Investmentfonds müssen künftig Anlegern nur wichtige Änderungen mitteilen
06.04.2011, (hib/HLE/jbi)
Der Bundestags-Finanzausschuss hat Änderungen bei den Bedingungen für Investmentfonds
beschlossen. Zu den von der Koalition durchgesetzten Änderungen gehört, dass nicht mehr die
Kapitalanlagegesellschaft, sondern der Anleger nachweisen muss, dass er Infos nicht erhalten hat.
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Anspruch des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen wird eingeschränkt
23.03.2011 (hib/BOB/jbi)
Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genannten
Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll
eingeschränkt werden. Die Bundesregierung hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf (17/5097)
vorgelegt.
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Webtains informiert falsch zu gerichtlichen Mahnverfahren
25.05.2011
Webtains verkündet auf seiner aktuellen Internetseite unter www.webtains.com:
"Auf Basis der aktuellen Rechtsprechung
leitet der Geschäftsführer der Webtains GmbH, Nico Neugeboren, nun verstärkt das gerichtliche Mahnverfahren gegen
zahlungssäumige Kunden ein."
Klickt man auf den Link "gerichtliche Mahnverfahren" so gelangt man auf die Seite
www.webtains.de/gerichtliches_mahnverfahren.php. Auf dieser Seite behauptet Webtains:
"Sollten Sie auch auf den Mahnbescheid hin keine Zahlung geleistet oder einen Widerspruch eingelegt haben,
so ergeht ein Vollstreckungsbescheid".
Diese Behauptung ist falsch! Ein Vollstreckungsbescheid ergeht nur, wenn gegen einen Mahnbescheid kein fristgemäßer
Widerspruch eingelegt wird oder wenn der Widerspruch zurück genommen wird.
Nach einem Widerspruch könnte das gerichtliche Verfahren weiter durchgeführt werden; dazu wäre die Einreichung einer
Klageschrift durch den Antragsteller des Mahnbescheides erforderlich. Unter den von Webtains auf der Seite
www.webtains.com/urteile.php angeführten Urteilen habe ich allerdigs bis heute kein einziges gefunden,
das darauf zurück zu führen ist, dass Webtains nach dem Widerspruch eines Verbrauchers gegen einen Mahnbescheid
das gerichtliche Verfahren weiter durchgeführt hat.
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